Nachweispflicht |
Griechische Landschildkröten unterliegen dem Schutz des Washingtoner Artenschutzgesetz unter Anhang A.
Das heißt, dass Schildkröten dieser Art nur ge- und verkauft werden, wenn die gültigen Papiere dabei sind. Diese EG Bescheinigung (früher CITES) sind quasi der Personalausweis, in dem alle wichtigen daten wie Züchter, Art, Schlupfdatum usw. festgehalten sind.
Das kaufen sowie verkaufen ohne diese Papiere ist illegal und somit strafbar.
Griechische Landschildkröten müssen also im Gegensatz zu manch anderen Schildkrötenarten nicht nur über eine Haltungsgenehmigung verfügen, sondern auch über einen Herkunftsnachweis.
Der Züchter beantragt diese Papiere beim für sein Bundesland zuständigem Amt. Mit jedem Verkauf des Tieres werden die Papiere mitgegeben. Der Züchter meldet das Tier ab, der neue Halter bei seiner zuständigen Behörde wieder an.
Die abmeldung gilt auch für Verlust oder Tod des Tieres.
Gehen die Papiere verloren, kann der Züchter diese neu beantragen.
Hat man jedoch eine Schildkröte beispielsweise gefunden und deswegen keine Papiere, ist die Schildkröte Eigentum der Behörde, kann aber mit der Haltungsgenehmigung beim Finder bleiben. Eine Vermarktungsgenehmigung hat der Finder jeoch nicht. Möchte er die Schildkröte also abgeben, bedarf dies der Absprache mit der Behörde. Ab Ablauf einer Frist (bei mir in S-H 10 jahre) wird das Tier dem Halter überschrieben. Man darf die Schildkröte also halten, obwohl man keine Papiere hat.
Es gibt also nicht nur die Haltungsgenehmigung, sondern auch die Vermarktungsgenehmigung.
Bei der Haltungsgenehmigung wird einem die Haltung genehmigt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass man die Schildkröte ohne weiteres abgeben darf.
Insbesondere bei Schildkröten, die Wildfänge sind oder über keine gültigen Papiere verfügen, braucht man die Vermarktungsgenehmigung.
Bei Schildkröten mit gültigen Papieren ist der Verkauf jedoch in den meisten Fällen problemlos.
Fotodokumentation |
Do
02
Feb
2012










